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AGB

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die von der wk jobhopper gmbh (jobhopper) im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung mit ihrem Kunden/Beschäftiger (Auftraggeber) abgeschlossen werden. Die AGB gelten nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB gelten auch fort, wenn jobhopper über einen ursprünglichen Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist. Abweichende Bestimmungen und ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn diese jobhopper schriftlich zustimmt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die übrigen Bestimmungen unberührt. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder - ohne Unterfertigung - durch Annahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte, zustande.
 

2. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Jobhopper und der Auftraggeber verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (BGBI. Nr. 196 vom 23.03.1988) sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jobhopper über die für die Überlassung wesentlichen Umstände vor deren Beginn zu informieren, insbesondere über die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf Arbeitszeit und Urlaub beziehen. Insbesondere hat der Auftraggeber jobhopper die Ausübung von Nachtschwerarbeit mitzuteilen.
 

3. Überlassene Arbeitskräfte

jobhopper stellt dem Auftraggeber Arbeitskräfte zur Verfügung, die zu jobhopper in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter Führung, Weisung und der Verantwortung des Auftraggebers. Jobhopper schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Der Auftraggeber hat für die Dauer der Überlassung sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten und dies Jobhopper erforderlicher Weise nachzuweisen Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Auftraggeber Jobhopper schriftlich in Kenntnis zu setzen. Jobhopper wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine (Ersatz-)Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung, etc.) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche und sichere Werkzeuge, Ausrüstungen etc. zur Verfügung zu stellen. Die von jobhopper überlassenen Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für den Auftraggeber, noch für jobhopper zum Inkasso berechtigt. Der Auftraggeber darf mit der überlassenen bzw. der zur
Vorstellung entsandten Arbeitskraft bis 6 Monate nach Ende der Überlassung bzw. nach dem ersten Vorstellungsgespräch ein Arbeitsverhältnis nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von jobhopper begründen. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in der Höhe von drei Bruttomonatsgehältern/Bruttomonatslöhnen der vereinbarungswidrig eingestellten Arbeitskraft. Weiters dürfen keine überlassenen Mitarbeiter binnen sechs Monaten von einem anderen Überlasser (Branche Arbeitskräfteüberlasser) beim selben Auftraggeber zum Einsatz kommen. Außernatürlich sind solche Vorgehensweisen ausdrücklich schriftlich bei jobhopper genehmigen zu lassen. Die mindestens verrechnete Überlassungsdauer für Zeitarbeit beträgt einen Tag.
 

4. Auftragsbestätigung und Stundenaufzeichnungen

Die überlassenen Arbeitskräfte führen schriftliche Stunden- und Leistungsaufzeichnungen, die den Umfang der erbrachten Leistung für beide Vertragsteile verbindlich festlegen. Hierbei sind die Arbeitsstunden durch die von jeder überlassenen Arbeitskraft auszufüllenden jobhopper Vordrucke "Stundennachweis" nach Stunden und Minuten zu belegen, von einem Beauftragten des Auftraggebers zu unterschreiben und am Ende der Arbeitswoche oder unmittelbar danach an jobhopper zu übermitteln. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die überlassenen Arbeitskräfte Ihre Tätigkeitsnachweise fristgerecht ausfüllen und dem Auftraggeber zur Bestätigung vorlegen. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Tätigkeitsnachweises durch den Auftraggeber ist jobhopper berechtigt, sofort nach Fristablauf auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen.
 

5. Fakturierung und Zahlung

jobhopper wird seine Leistungen wöchentlich abrechnen. Die Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen abzugsfrei zur Zahlung auf das auf der Rechnung ausgewiesene Bankkonto von jobhopper fällig. Ändern sich nach der Auftragserteilung die entlohnungs bzw. abgaberrechtlichen Bestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist jobhopper berechtigt das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Bei Zahlungsverzug ist jobhopper berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9,2% sowie die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes je Anlass in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist jobhopper überdies berechtigt, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen und die überlassenen Arbeitskräfte abzuziehen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber jobhopper mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.
 

6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

jobhopper ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn - der Auftraggeber mit einer Zahlung trotz Mahnung mehr als zehn Tage im Verzug ist. - der Auftraggeber gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt. - der Auftraggeber seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Führungspflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt. - über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung
abgewiesen wird. - im Betrieb des Auftraggebers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt oder - die Leistung von jobhopper wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.  
 

7. Gewährleistung

Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit durch überlassene Arbeitskräfte von jobhopper sowie das Weisungsrecht bleiben beim Auftraggeber. Da es sich nicht um einen Werkvertrag handelt, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
 

8. Haftung

jobhopper trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Auftraggeber oder bei Dritten entstandene Schäden. jobhopper haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestelltem Arbeitsmaterial wie z.B. Maschinen, Werkzeugen, Zeichnungen und sonstigen übergebenen Materialien. jobhopper haftet keinesfalls soweit die überlassenen Arbeitskräfte mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassaführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden. Die Haftung von jobhopper für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, von Baumaschinenführern und dergleichen ist ebenso ausgeschlossen. Es obliegt dem Auftraggeber alleine sich gegen solche Risiken zu schützen. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet jobhopper nicht. Für Voll- und Vermögensschäden, Produktionsausfälle und für Pönale-Verpflichtungen der Auftraggeber gegenüber seinem Kunden, besteht keine Haftung.
 

9. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Auftraggeber und jobhopper vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechtes. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Graz vereinbart.